KFZ-Steuer für Elektroautos:
Reine „Stromer“ sind für die ersten fünf Jahre nach Erstzulassung wie bisher von der KFZ-Steuer befreit.
Danach werden sie nach Gewicht besteuert. Bis zwei Tonnen Gewicht sind pro angefangene 200 Kilo 11,25 Euro fällig, E-Autos erhalten jetzt noch 50 % Rabatt, der Betrag wird auf einen vollen Eurobetrag abgerundet.
Wenn der Ampera als "Stromer" eingestuft würde mit 1732 kg, währen dies (1800 kg : 200)
also 9 mal 11,25 € = 101,25 €, davon 50% = 50,625 €, abgerundet 50,00 €.
Kfz-Steuer aufgesummt nach Jahre für beide Besteuerungen:
Kfz-Steuer > Hybrid > E-Auto
05 Jahre ---> 140 € ---> frei
06 Jahre ---> 168 € ---> 050 €
07 Jahre ---> 196 € ---> 100 €
08 Jahre ---> 224 € ---> 150 €
09 Jahre ---> 252 € ---> 200 €
10 Jahre ---> 280 € ---> 250 €
11 Jahre ---> 308 € ---> 300 €
12 Jahre ---> 336 € ---> 350 €
Macht einen auch nicht so richtig "bettelarm". :-))
Pilot hat geschrieben:Der Benzinmotor wird kaum genutzt und wenn, wird er eigentlich nicht direkt für den Vortrieb genutzt (Generator-Betrieb). Sind hier Steuerfachleute? Würde gerne Eure Meinung dazu hören.
Danke und Gruss
Der Ampera hat aber eben einen eingebauten Verbrennungsmotor, und ob der Benziner direkt oder über eine Wandlung über Strom, (denkbar wäre auch Kompressor und Gasturbine) zum Vortrieb genutzt wird ist nicht ausschlaggebend. Ob er im normalen Gebrauch eingesetzt wird spielt keine Rolle, er kann aber eben jeder Zeit.
Die Steuer bemisst sich nach (§ 8 KraftStG) wie folgt:
Bei allen Fahrzeugen mit eingebauten Verbrennungsmotor sind für die Beurteilung der Schadstoff- und der Kohlendioxidemissionen, als „schadstoffarm“ oder für andere Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Diese entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
Die so festgestellte Fahrzeugart ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch für die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Diese kann (z. B. in Zweifelsfällen) die Fahrzeuge selbst noch einmal prüfen.
Dazu auch folgendes:
Der Betrieb mit steuerbegünstigten Treibstoff ist bislang stationären Stromerzeugern und Notstromanlagen vorbehalten. Diese müssen eingebaut bzw. fest mit dem Erdboden verbunden sein. Genau wie bei Stromerzeugern die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen (BHKW) war und ist auch weiterhin für derartige Anlagen eine einmalige Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Im Energiegesetz neu geregelt (15.07.2006, Änderung durch Art. 1 G v. 18.12.2006 I 3180 (Nr. 62) noch nicht berücksichtigt ) ist der Betrieb von mobilen Stromerzeugern. Diese zählten bislang nicht zu den begünstigten Anlagen da sie nicht fest mit dem Erdboden verankart sind.
Im Energiegesetz Kapitel 1, §3 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 ist festgelegt, dass
"Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient..."
Der Begriff "ortsfest" wird in Kapitel 1, §3 Absatz 2 Energiegesetz wie folgt definiert:
"Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen."
Mobile Stromerzeuger dürfen demnach z.B. mit Heizöl betrieben werden.
Einzige Ausnahme:
Ein Betrieb auf Fahrzeugen wie z.B. der Betrieb von Musikanlagen bei Events wie dem G-Move.